§ 179a AktG ist auf Personengesellschaften nicht anwendbar

publiziert am 30/03/2022

Der II. Zivilsenat hat am 15. Februar 2022 entschieden (Az. II ZR 235/20): Wenn Personenhandelsgesellschaften (KG oder oHG) ihr gesamtes Vermögen veräußern, ist § 179a AktG nicht entsprechend anwendbar. Ausdrücklich offengelassen wurde die Frage, ob bei Publikumspersonengesellschaften etwas anderes gilt.

Bereits 2019 hatte der BGH geurteilt (Az. II ZR 364/18), dass § 179a AktG für die GmbH nicht gilt, weil die GmbH-Gesellschafter größere Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung im Vergleich zu Aktionären bei der AG haben.

Der Senat hatte dies in einer wegweisenden Entscheidung (Az. II ZR 24/94) aus dem Jahr 1995 anders gesehen. In dessen Folge war überwiegend vertreten worden, dass § 179a AktG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der für alle Gesellschaftsformen gilt, nämlich dass die Gesamtvermögensveräußerung eines Unternehmens ohne entsprechenden Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter schuldrechtlich unwirksam sei.

Demgegenüber betont der BGH nunmehr den Schutz des Rechtsverkehrs: Das Vertrauen darauf, dass ein gemäß Handelsregister Vertretungsberechtigter die Gesellschaft tatsächlich wirksam verpflichten kann, sei schutzwürdiger. Eine Einschränkung komme nur bei Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht.

Die Entscheidung hat große Relevanz, da sie eine für die Transaktionspraxis wichtige Frage klärt.

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§ 179a AktG gilt für Personengesellschaften nicht

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