Vollmachten spielen im geschäftlichen Bereich und zur eigenen Risikoabsicherung eine zentrale Rolle. Wir entwerfen und beraten daher zu Vollmachten für alle Lebenssituationen.
Typische Beispiele für Vollmachten aus unserer Praxis sind:
- Generalvollmachten
- An- und Verkaufsvollmachten für Immobilien
- Immobilienverwaltungsvollmachten
- Stimmrechtsvollmachten für WEG-Versammlungen
- Baufreimachungsvollmachten
- Stimmrechtsvollmachten für alle Gesellschaftsformen
- Geschäftsanteilsübertragungsvollmachten
- Transaktionsvollmachten
- Handelsregistervollmachten
- Nachlassvollmachten
- Testamentsvollstreckervollmachten
- Gesundheitsvollmachten
- Sorgerechtsvollmachten
Mit jeder Vollmacht sind abstrakt verschiedene, meist ähnliche Fragen verbunden:
- Soll die Vollmacht für einen Einzelfall gelten (Spezialvollmacht) oder innerhalb ihres Anwendungsbereichs allgemein gelten?
- Wie lange soll die Vollmacht gültig sein?
- Soll bei mehreren Bevollmächtigten jeder einzeln vertretungsberechtigt sein?
- Soll Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden?
- Bedarf die Vollmacht einer bestimmten Form?
- Wer darf Ausfertigungen einer beurkundeten Vollmacht verlangen?
- Soll die Vollmacht im Ausland Verwendung finden und welche Anforderungen an die Legalisierung sind damit verbunden?
Sie sehen: schon abstrakt stellen sich viele Fragen, die im Einzelfall einer jeweils konkreten Antwort bedürfen. Sprechen Sie uns dazu gern an!
Bei Auslandsberührung unterstützt Sie zusätzlich unsere Auslandsabteilung für Frage der Legalisierung.
Es kann ganz plötzlich und überraschend kommen, durch Krankheit oder Unfall – und auch nicht erst im Alter – dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern hierbei auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der nächste Verwandte bzw. Ehegatte oder Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betreffende Person handeln. Zwar bestellt das Gericht in solchen Fällen einen Betreuer, doch ist dieser nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Hier hilft der Notar!
Es ist zwar allzu menschlich, diese unangenehmen Fragen unseres Lebens zu verdrängen, doch gehen Sie sie an! Kommt es erst einmal zu einer Betreuungsbedürftigkeit, so ist es für vorsorgende notarielle Maßnahmen leider zu spät.
Umfassend abgesichert sind Sie durch eine Vorsorgevollmacht: Durch diese können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Fall der Fälle Ihre Angelegenheiten zu regeln. Hierzu gehört zum einen der persönliche Bereich, wie die Gesundheitsvorsorge, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bis hin zu der Frage „lebensverlängernder Maßnahmen“, Einsicht in Krankenakten, Unterbringungsfragen und dergleichen.
Aber auch für die Vermögensangelegenheiten muss gesorgt werden. Hier wird häufig der Person des Vertrauens eine Generalvollmacht erteilt. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte im Notfall z.B. über die Bankkonten verfügen kann und in der Lage ist, die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere mit Versicherungen oder Beihilfestellen. Der Umfang dieser Vollmacht lässt sich natürlich auch einschränken. Hierbei berät Sie Ihr Notar.
BNotK-Glossar Vorsorgregister
Erfassungsformular Vorsorgevollmacht
Während die Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens ermächtigt, Ihre Angelegenheiten zu erledigen, ist es ratsam, zusätzlich die eigenen Wünsche und Vorstellungen für solche Situationen niederzulegen. Hierzu dient die Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt.
In der Patientenverfügung formulieren Sie Ihre Anweisungen zu Art und Umfang ärztlicher Maßnahmen bis hin zu Fragen der Transplantation fremder oder der Entnahme eigener Organe.
Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Wenn es keine Person gibt, der Sie so weitgehendes Vertrauen entgegenbringen, dass Sie ihr eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen, können Sie mit einer Betreuungsverfügung dennoch Einfluss auf eine etwaige staatliche Betreuung nehmen.
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung können aber die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer oder die Betreuerin gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
Auch Betreuungsverfügungen werden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert.
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, wird in Deutschland ein Betreuer bestellt. Viele Menschen möchten verhindern, dass im Ernstfall eine Betreuung für sie angeordnet wird. Sie möchten, dass sich der Ehegatte, ein naher Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson im Ernstfall um ihre Angelegenheiten kümmert. Zu diesem Zweck errichten sie eine Vorsorgevollmacht und benennen darin ihre Vertrauensperson für den Notfall.
Eine Vorsorgevollmacht kann ihre Wirkung aber nur entfalten, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Woher soll aber ein Betreuungsgericht wissen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert? Regelmäßig fehlen den Betreuungsgerichten Anhaltspunkte dafür, dass es einen Vorsorgebevollmächtigten gibt. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und durch Einführung des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer gelöst.
Den Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters können Betreuungsgerichte und seit 1.1.2022 auch Ärzte deutschlandweit, rund um die Uhr und selbst in Eilfällen einsehen. Hierzu sind die Betreuungsgerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht auch verpflichtet. Auf diese Weise wird ermöglicht, Vorsorgeverfügungen schnell und unkompliziert aufzufinden und Kontakt zu den benannten Vertrauenspersonen aufzunehmen. So werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürger vermieden und deren Wünsche optimal berücksichtigt.
Deshalb registrieren wir grundsätzlich jede Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Notare sind zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften.
Unterschriften
Wird von Ihnen eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift verlangt, bestätigt der Notar Ihre Identität und dass Sie eine Erklärung vor ihm unterschrieben bzw. ihre Unterschrift vor ihm anerkannt haben, also die Echtheit Ihrer Unterschrift. Das geht nicht telefonisch und nicht per Videochat, sondern nur persönlich in Gegenwart des Notars.
Wenn Sie dem Notar nicht bereits von Person bekannt sind, müssen Sie sich durch einen Ausweis identifizieren. Der Notar fertigt dann einen sogenannten Beglaubigungsvermerk, in dem er bestätigt, dass es sich um Ihre Unterschrift handelt. Den Inhalt der Erklärung über der Unterschrift prüft der Notar nicht.
Abschriften
Bei der Beglaubigung von Abschriften bestätigt der Notar die Identität von Kopie und Original. Dafür müssen sie das Original oder eine beglaubigte Abschrift davon vorbeibringen oder zusenden. Hierfür müssen Sie nicht persönlich bei uns erscheinen. Nach Beglaubigung können Sie die Unterlagen wieder abholen oder wir senden sie Ihnen per Post zu.
Neben der Urkundstätigkeit in allen Rechtsgebieten ist der Notar auch in weiteren, unterschiedlichen Bereichen der vorsorgenden Rechtspflege tätig. So ist der Notar zuständig für
- die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen,
- Schuldanerkenntnisse und Zwangsvollstreckungsunterwerfungen,
- Versteigerungen und Verlosungen,
- die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen,
- Wechsel- und Scheckproteste und
- Tatsachenbescheinigungen.
Darüber hinaus gehört zum Amt des Notars vor allem die treuhänderische Verwahrung von Geld und Wertsachen.
Auch werden Notare häufig vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Ausland ist nicht gleich Ausland und der grenzüberschreitende Rechtsverkehr mitunter kompliziert. Die zunehmende Internationalisierung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen führt zu einem steten Anstieg an Beurkundungen mit Auslandsbezug. Beispielhaft sei genannt der Erwerb eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch ein ausländisches Ehepaar oder einen Deutschen mit ausländischem Ehegatten. Oder etwa der Ehe- oder Erbvertrag zwischen solchen Ehepartnern. Aber auch schon wenn ein Deutscher sein im Ausland belegenes Ferienhaus verkaufen oder hierüber testamentarisch verfügen möchte, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass automatisch deutsches Recht anzuwenden ist.
Über die rechtlichen Auswirkungen eines Auslandsbezugs und die einschlägigen Vorschriften des internationalen Privatrechts berät Sie Ihr Notar. Am besten weisen Sie uns deshalb gleich von sich aus auf Ihren möglichen Auslandsbezug hin.
Auslandsabteilung
Um die Einzelheiten kümmern wir uns mit einer speziellen Auslandsabteilung, deren erfahrene Mitarbeiter Ihnen bei Fragen grenzüberschreitender Anerkennung öffentlicher Urkunden zur Verfügung stehen.
Legalisation
Da nur der eigene Staat Hoheitsgewalt besitzt, die zur Errichtung von Urkunden befugten Personen zu ernennen, wirken öffentliche Urkunden grundsätzlich immer nur in dem Land, in dem sie errichtet worden sind. Außerhalb des Errichtungsstaates ist deren Anerkennung deshalb keine Selbstverständlichkeit.
Der internationale Rechtsverkehr erfordert jedoch zunehmend eine grenzüberschreitende Anerkennung öffentlicher Urkunden. Als Verfahren zur Anerkennung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden hat der Gesetzgeber die sogenannte Legalisation vorgesehen. Hierbei bestätigt das Konsulat des Landes, in welchem die notarielle Urkunde verwendet werden soll, die Echtheit der Urkunde. Möchten Sie z.B. eine in Kanada errichtete Vollmacht in Deutschland gebrauchen, so bedarf es der Legalisation durch das deutsche Konsulat in Kanada, durch die die Echtheit der Unterschrift des Notars und seine Amtsbefugnis bestätigt wird.
Apostille
Viele Staaten sind zur Vereinfachung dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Soll die öffentliche Urkunde in einem dieser Beitrittsstaaten verwendet werden, so genügt es, den Echtheitsnachweis durch Einholung einer sogenannten Apostille zu erbringen.
Staatsverträge
Schließlich gibt es noch bilaterale Staatsverträge zwischen Deutschland und einigen seiner Nachbarländer, wonach auf das Erfordernis einer Legalisation und einer Apostille gänzlich verzichtet werden kann. Die Urkunde des jeweils anderen Landes besitzt danach unmittelbar die Vermutung ihrer Echtheit.