Vererben & Erben

Wir gestalten Testamente und Erbverträge,  beraten vor und nach Eintritt eines Erbfalls und beurkunden Erbauseinandersetzungen.

Selbst wenn man diese Themen leicht verdrängt – die Erbfolge sollten Sie nicht dem Zufall überlassen, sondern sich frühzeitig um Ihre Angelegenheiten kümmern. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge, die häufig zu unerwünschten Konsequenzen führt.

Hinterlässt z. B. der verstorbene Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es zusätzlich der Mitwirkung des Familiengerichts. Sind die Ehegatten hingegen kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister.

Erbfolge selbst regeln

Will man keine bösen Überraschungen erleben, sollte man die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen selbst regeln. Das Erbrecht gibt Ihnen dazu eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber berät Sie der Notar.

Die folgenden Ausführung können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen, Ihnen aber einen ersten Eindruck von den rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen.

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Sofern Sie Ihre Erbfolge nicht regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge:

  • Zunächst erben die Kinder des Erblassers und – sollte ein Kind vorverstorben sein – an dessen Stelle dessen Kinder.
  • Sind Erben dieser ersten Ordnung nicht vorhanden, kommen Erben der zweiten Ordnung an die Reihe. Dies sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen oder Nichten.
  • Sind auch keine Erben zweiter Ordnung vorhanden, gelangen Verwandte in der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge) zur Erbfolge.

Erben einer näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus.

Aber natürlich wird neben den Verwandten auch der überlebende Ehegatte des Erblassers gesetzlicher Erbe. Je nach Güterstand, in welchem die Eheleute gelebt haben, und den zur Erbfolge gelangenden Verwandten erbt der Ehegatte 1/4, 1/3 oder die Hälfte. Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte sogar allein. Allerdings wird er nicht Erbe, wenn die Ehe beim Tode des Ehegatten aufgelöst war oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Da die gesetzliche Erbfolge nur in seltenen Fällen dem Wunsch des Erblassers entspricht, ist regelmäßig eine letztwillige Verfügung geboten. Durch Testament oder Erbvertrag können Sie

  • Ihre Erben benennen,
  • Teilungsanordnungen treffen,
  • Vermächtnisse aussetzen,
  • Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen oder
  • auch schon durch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge Regelungen für den Tod Ihres Erben treffen.

Auch ist das Pflichtteilsrecht bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten.

Ein Testament kann zwar auch privatschriftlich aufgesetzt werden, doch ist hier Vorsicht geboten. Schon ein kleiner Formfehler kann das ganze privatschriftliche Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Hinterlegung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob dieser das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreicht. Nicht selten ist das privatschriftliche Testament aber auch inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig – Streit unter den Erben ist dann kaum noch vermeidbar.

Gerade wenn einer der Erben sich schlecht behandelt fühlt, scheut er oft nicht davor zurück, das Testament anzufechten und anzuzweifeln, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser denn geschäftsfähig war.

All diese Unsicherheiten vermeidet das notarielle Testament. Der Notar kennt die genauen Förmlichkeiten und wählt präzise Formulierungen, die keine späteren Interpretationsfragen und Erbstreitigkeiten aufkommen lassen. Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Damit ist gewährleistet, dass ein Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden und eröffnet wird.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass Ihre Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein benötigen. Schnell und unbürokratisch können Sie handeln und die Erbauseinandersetzung vornehmen, ohne erst warten zu müssen, bis das Nachlassgericht das Testament prüft und einen Erbschein erteilt. Deswegen ist das notarielle Testament übrigens auch günstiger als das handschriftliche. Nicht nur, dass es Ihren Erben gegebenenfalls einen kostenträchtigen Streit erspart, es spart auch die Gebühren für einen Erbschein. Hat der Nachlass z. B. einen Wert von Euro 50.000,00, so kostet das Testament beim Notar rund Euro 200,00. Beratung inklusive! Hingegen würde ein Erbschein mit allen Notar- und Gerichtskosten mehr als Euro 400,00 kosten.

Im Gegensatz zum Einzeltestament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend werden. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Zu denken ist vor allem an die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Achtung! Dies muss jedoch zu Protokoll eines Notars erklärt werden und dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist die Verfügung für den Überlebenden jedoch in der Regel bindend, d.h. er kann z. B. nicht mehr eine andere Erbfolge bestimmen. Es sei denn, Sie haben sich im Testament ausdrücklich eine Änderungsbefugnis vorbehalten.

Wenn sich Unverheiratete in ihren letztwilligen Verfügungen gegenseitig binden möchten, können sie einen Erbvertrag zu notariellem Protokoll errichten. Ein gemeinschaftliches Testament ist hier nicht möglich. Aber auch wenn der Erblasser seinen Erben verpflichten möchte (z.B. Übernahme der Pflege im Alter als Gegenleistung für das Erbe), kommt der Erbvertrag in Betracht.

Beim Erbvertrag ist jedoch Vorsicht geboten. Sofern Sie nicht einen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren, können Sie sich bereits zu Lebzeiten nicht mehr einseitig vom Erbvertrag lösen!

Trotz einer erbvertragsmäßiger Verfügungen kann der Erblasser weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Für Schenkungen jedoch gibt es Sonderregelungen: Diese müssen nach Anfall der Erbschaft rückabgewickelt werden, wenn mit der Absicht vorgenommen wurden, den erbvertraglich Bedachten zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass eine Benachteiligungsabsicht nur fehlt, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitliches Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Durch den grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteil schützt der Gesetzgeber

  • den Ehegatten,
  • die Abkömmlinge bzw.
  • die Eltern

des Erblassers, indem diese einen Anspruch gegen den Erben auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Und dies auch, wenn der Erblasser sie ausdrücklich enterbt hat.

Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tante des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann durch notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet werden.

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen steuerliche Aspekte häufig eine entscheidende Rolle, denn jeder Erwerb von Todes wegen, wie auch eine Schenkung unter Lebenden, unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Der für die Steuer maßgebliche Wert des Nachlasses entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. Für Grundstücke, Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile gelten besondere Bewertungsvorschriften.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse, dem konkreten Steuersatz und dem Freibetrag, den der Erbe bzw. Beschenkte geltend machen kann. Dies alles richtet sich letztlich nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher man verwandt ist, desto geringer die Steuersätze und desto höher die Freibeträge. Am günstigsten stellt sich der Ehegatte.

Die folgenden Tabellen ermöglichen Ihnen einen Überblick über die steuerliche Situation:

Steuerklassen

Steuerklasse I:

  • Der Ehegatte / Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  • die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II:

  • Die Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
  • die Geschwister,
  • die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber.

Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich … €
Vom Hundertsatz (%)
in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50
Persönliche Freibeträge
€ 500.000 für den Ehegatten
€ 400.000 für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
€ 200.000 für Enkel und Kinder von Stiefkindern
€ 100.000 für jede andere Person der Steuerklasse I
€ 20.000 für Personen der Steuerklasse II
€ 500.000 für eingetragene Lebenspartner
€ 20.000 für jede andere Person der Steuerklasse III

 

Auch nach Eintritt eines Erbfalls steht Ihnen der Notar zur Seite.

Testamentseröffnung

Zunächst müssen sämtliche vorhandenen Testamente des Erblassers eröffnet werden. Zuständig ist das Nachlassgericht. Verfügungen von Todes wegen, die nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung sind, müssen dorthin abgeliefert werden.

Erbschein

Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder nur in handschriftlicher Form, benötigt der Erbe einen Erbschein. Diesen können Sie zu Protokoll Ihres Notars beantragen – wir sorgen für die richtigen Formulierungen und informieren Sie über die erforderlichen Angaben und abzugebenden Erklärungen.

Schulden und Ausschlagung

Der ohnehin traurige Anlass des Erbfalls kann für den Erben aber noch besonders schmerzhaft werden. Das Gesetz sieht für ihn eine Gesamtrechtsnachfolge vor, d.h. es gehen nicht nur werthaltige Vermögensgegenstände des Nachlasses auf ihn über, sondern auch alle etwaigen Schulden des Erblassers. Für diese haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt, wenn er nicht Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt. Will der Erbe die Erbschaft wegen der Schulden oder aus anderen Gründen “nicht antreten”, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Dann gilt sie gar nicht erst als angefallen. Wie dies geht, sagt Ihnen der Notar.

Ausschlagungsfrist: 6 Wochen

Aber Achtung: Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund, also in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers, zugehen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

Strategische Ausschlagung

Haben Ehegatten während ihrer Ehe einen großen Zugewinn erzielt und leben sie im gesetzlichen Güterstand, kann es sich für den überlebenden Ehegatten u.U. lohnen, die Erbschaft auszuschlagen und Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil zu beanspruchen – sprechen Sie uns an.

Gibt es mehrere Erben, so können diese über den Nachlass nur gemeinsam verfügen. Insbesondere wenn Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlass gehören, helfen wir Ihnen bei der Erbauseinandersetzung. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, darf nur der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.

Teilweise Auseinandersetzung

Möglich ist auch, in mehreren Schritten im Wege von Teilerbauseinandersetzungen vorzugehen. Das bedeutet:

  • Die Erben teilen zunächst nur einzelne Nachlassgegenstände unter sich auf.
  • Den übrigen Nachlass teilen sie zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. weil sich Erben um manche Nachlassgegenstände streiten, oder ohne notarielle Urkunde auf.
Veräußerung des Erbteils

Auch wenn ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt veräußern möchte, muss dies in einem notariellen Vertrag erfolgen. Bei einem Verkauf haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.

Abschichtung

Bei einer Abschichtung verzichtet ein Erbe auf seinen Anspruch am Erbe und erhält im Gegenzug eine Abfindung. Anders als bei der Erbteilsübertragung wächst der Erbteil des abgefundenen Miterben dann allen anderen Miterben gemeinsam an. Damit erhöht sich der Erbanteil aller verbleibenden Erben entsprechend.