Corporate Finance

Wir begleiten nationale und internationale Unternehmen, Private Equity-Gesellschaften, Investmentfonds und Banken in allen notariellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Darlehen, Schuldverschreibungen und Kreditsicherungsmaßnahmen.

Kreditsicherheiten, insb. Grundschulden und Geschäftsanteilsverpfändungen, spielen in vielen Zusammenhängen eine unverzichtbare Rolle. Auch aus notarieller Sicht ist unsere gesellschaftsrechtliche Praxis ohne Corporate Finance nicht denkbar.

Safety first!

Ob Konsortialkredite, Schuldscheindarlehen, Genussrechte, Mezzanine-Finanzierungen, Cash Pooling, Sale-and-Lease-Back-Transaktionen, Private Equity oder die direkte Restrukturierung von Krediten – immer sind Sicherheiten conditio sine qua non.

Der notarielle Part

Viele davon können wie die Darlehens- und Sicherheitsvereinbarungen ohne notarielle Beurkundung wirksam bestellt werden. Wenn es aber um

  • Grundpfandrechte,

  • Schiffshypotheken,

  • die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen oder

  • die Hinterlegung von Sicherheiten auf einem Anderkonto

geht, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Bereich Corporate Finance zur Seite. Diese reicht von der klassischen Kreditsicherung durch Grundpfandrechte über Schiffshypotheken und GmbH-Geschäftsanteilsverpfändungen bis zu Treuhandtätigkeiten und Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz.

Bei Grundpfandrechten steht die Grundschuld im Vordergrund, weil sie anders als die Hypothek nicht akzessorisch (mit dem Schicksal der Forderung verbunden) ist. Die Grundschuld vermittelt das Recht, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die Zwangsvollstreckung der verpfändeten Immobilie zu betreiben (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung).

In der notariellen Urkunde können Grundpfandrechte bereits (ganz oder teilweise) für vollstreckbar erklärt werden, so dass der Gläubiger im Verwertungsfall Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, ohne gegen den Schuldner zuvor ein gerichtliches Urteil erstreiten zu müssen. Grundpfandrechte können als Buch- oder Briefrecht bestellt werden und mit unterschiedlichen Sicherungszinsen und Nebenleistungen ausgestattet werden.

Zu diesen und anderen Fragen, einschließlich Transaktionskosten, beraten wir Banken und sonstige Darlehensgeber sowie die Kreditnehmer regelmäßig.

Schiffshypotheken räumen dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit an dem belasteten Schiff bzw. dem Schiffsbauwerk ein. Sie entstehen wie Grundpfandrechte durch Einigung und Eintragung, allerdings nicht im Grundbuch, sondern im Schiffsregister. Die Schiffshypothek ist grundsätzlich eine Sicherungshypothek und daher regelmäßig Buchhypothek, so dass es keinen die Kreditsicherheit verkörpernden Brief gibt.

Um Notarkosten zu sparen, werden Schiffshypotheken in der Regel mittels zweier getrennten Urkunden errichtet: Für die eigentliche Schiffshypothek wird lediglich die Unterschrift beglaubigt (Notarkosten 70 € netto), während sich die Beurkundung auf die gesonderte errichtete Unterwerfungsurkunde beschränkt, die sich auf einen Teil des Nominalbetrags der Schiffshypothek beschränkt.

Verpfändungen von GmbH-Geschäftsanteilen sind inzwischen regelmäßiger Bestandteil von Share-Deals, und zwar nicht mehr nur im PE-Bereich oder im Distressed M&A.

Dabei hat sich ein Marktstandard in der Gestaltung und im Handling derartiger Verträge herausgebildet. Theoretisch diskutierte Probleme wie Future-Pledgee-Klauseln oder die Verpfändung künftiger Forderungen werden dadurch praktisch adressiert.

Bergstraßen-Erfahrung

Die Verpfändung ist wie die Übertragung von Geschäftsanteilen beurkundungsbedürftig.

Auch hier gilt: Je früher wir in den Prozess eingebunden werden, desto besser! Gern prüfen wir Vollmachtsentwürfe, beraten zu erforderlichen Vertretungsnachweisen und organisieren optimale Gestaltungen der Verpfändungsurkunde/n, insbesondere bei mehreren Verpfändungen und einer Vielzahl von Sicherungsgebern.

Unser Bergstraßen-Ansatz ist, im Hintergrund für Rechtssicherheit zu sorgen und einen reibungslosen, terminlich flexiblen Ablauf zu ermöglichen. Das gelingt uns vor allem aufgrund unserer Erfahrung. So kennen wir die meisten Banken und viele Security Agents und wissen, wie bspw. deren Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden kann.

Bergstraßen-Service

Um Ihnen den Nachweis der Verpfändung und damit den Eintritt der entsprechenden CPs zu erleichtern, erhalten Sie unmittelbar nach Beurkundung eine elektronische Abschrift der Verpfändungsurkunde.

Im Anleiherecht sind Abstimmungen ohne Versammlung („virtuelle Gläubigerversammlungen“) schon lange vor der Covid-19-Pandemie gesetzlich vorgesehen gewesen, so dass die Anleihegläubiger Beschlüsse ohne physische Versammlung fassen können. Häufig sehen Anleihebedingungen die Abstimmung ohne Versammlung als vorrangige Abstimmungsform vor.

Erfahrung

Wir verfügen über vielfältige (praktische und wissenschaftliche) Erfahrungen mit virtuellen Gläubigerversammlungen und unterstützen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen von der Aufforderung zur Stimmabgabe, also der Einberufung der Abstimmung, über die Abstimmungsleitung, die wir übernehmen, bis zur Vorbereitung des Vollzugs des Beschlusses durch dessen öffentliche Bekanntmachung. Abstimmungsleiter der virtuellen Versammlung ist in der Regel der beauftragte Notar.

Infrastruktur

Wir verfügen über eine besondere und auch in großen Gläubigerversammlungen erprobte Infrastruktur, um die Entgegennahme und Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Prüfung der Berechtigung jeder Stimmabgabe während des Abstimmungszeitraums zuverlässig zu ermöglichen.