Formfragen bei Wandeldarlehen

publiziert am 30/09/2022

Wandeldarlehen sind Darlehen mit der Option auf eine spätere Umwandlung der Darlehensschuld in eine Unternehmensbeteiligung. Sie kommen in verschiedenen Varianten vor und werden häufig zur Finanzierung von Startups eingesetzt. Damit verbunden ist die Frage nach der Formbedürftigkeit solcher Verträge.

Wenn die versprochene Beteiligung im Optionsfall in GmbH-Geschäftsanteilen besteht, ist umstritten, ob der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden muss. Dann wären bloß schriftliche Vereinbarungen formnichtig.

Damit hatte sich jüngst auch das OLG Zweibrücken (8. Zivilsenat) zu befassen. Das Gericht geht im Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19 – davon aus, dass jedenfalls, wenn eine Wandlungsverpflichtung besteht, auch eine Pflicht zur notariellen Beurkundung der gesamten Wandeldarlehensvereinbarungen besteht. Bei Verstoß gegen die Form wäre die gesamte Vereinbarung und nicht nur das Wandlungsrecht unwirksam.

Das Gericht neigt in dem Urteil ferner insgesamt der Ansicht zu, dass Verpflichtungen mit satzungsänderndem Charakter nach § 53 Abs. 2 GmbH der notariellen Beurkundung bedürfen. Das sei der Fall bei Wandeldarlehensvereinbarung, die eine einseitige Wandlungsoption für den Darlehensnehmer im Fall der Ausübung des Wandlungsrechtes vorsehen.

Im Einzelnen werden in diesem Bereich viele unterschiedliche Positionen in der Literatur vertreten. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist daher die notarielle Beurkundung von Wandeldarlehensvereinbarungen als sicherster Weg zu empfehlen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Ihre

Notare Bergstraße

2022-09 – Wandeldarlehen – Formfragen

Update: Der BGH hat zwischenzeitlich (Beschluss vom 25. April 2023, II ZR 96/22) in einem Nebensatz erwähnt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Übernahmeerklärung nach der überwiegenden Meinung nicht formbedürftig sei. Eine eigene Stellungnahme des BGH war zu dieser Frage nicht erforderlich und ist daher (leider) auch nicht erfolgt, so dass das Thema immer noch als ungeklärt gelten muss.

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