Digitalisierung im Aktienrecht – virtuelle Hauptversammlung
publiziert am 15/06/2022
Der Gesetzgeber treibt die Digitalisierung des Notariats weiter voran. Nach Realisierung von Online-Gründungen, Beglaubigungen und anderen digitalen Verfahren zieht am 27. Juli 2022 die virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften in das Aktiengesetz ein.
Handlungsbedarf entstand aufgrund der nun auslaufenden Sonderregelungen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie einen kontaktarmen und zugleich rechtssicheren Rahmen für die Aktionärsversammlungen ermöglichen sollten. Der Gesetzgeber hat die Chance genutzt und die übergangsweise erlassenen Regelungen, entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages, weiter ausgebaut und dauerhaft in das Aktiengesetz implementiert.
Aktionären steht nun auch im virtuellen Verfahren ein umfassendes Frage-, Rede- und Widerspruchsrecht zu. Sie dürfen im Wege der Videokommunikation Anträge und Gegenanträge stellen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre findet ebenfalls elektronisch statt. Zudem ist ihnen ein Auskunftsrecht eingeräumt, das, wie in der Präsenzversammlung, ausschließlich im Versammlungstermin gewährt wird. Alternativ kann der Vorstand entscheiden, dass Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Voraussetzung für die Entscheidung zu einer virtuellen Hauptversammlung ist eine auf bis zu fünf Jahren befristete Regelung in der Gesellschaftssatzung. Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
Mit der Gesetzesänderung soll bei gleichzeitiger Steigerung der Flexibilität die Ausübung der Aktionärsrechte in dem alternativen Veranstaltungsformat umfangreich an die Präsenzveranstaltung angenähert werden. Das Gesetz bringt entsprechende Neuerungen auch für die der Aktiengesellschaft verwandten Rechtsformen wie der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
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Ihre
Notare Bergstraße
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