AG Vorstand als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften
publiziert am 23/03/2023
Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
- Auf die Beschlussfassung über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ist § 181 BGB anwendbar. Das betreffende Vorstandsmitglied kann deshalb gemäß § 181 Fall 1 BGB die AG dabei nicht selbst vertreten.
- § 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer AG zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar. Der Aufsichtsrat kann eine schwebend unwirksame Bestellung daher nicht genehmigen. Er ist auch nicht zuständig, eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen zur Beschlussfassung über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft.
Danach kann praktisch wie folgt vorgegangen werden:
- Wenn die AG durch andere Personen (Vorstand, Prokurist) als das zum Geschäftsführer zu bestellende Vorstandsmitglied vertreten werden kann, müssen diese das Stimmrecht ausüben bzw. die Vollmacht erteilen.
- Bei gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern kann ein Vorstand nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG auch zur Einzelvertretung ermächtigt werden. Der einzelermächtigte Vorstand kann sodann das Stimmrecht in der Tochtergesellschaft zuguntsen eines anderen Vorstandsmitglieds ausüben. Darin liegt wie bei der Bestellung eines Prokuristen keine Unterbevollmächtigung und daher keine Umgehung.
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