Ehe & Familie

Wir entwickeln vorsorgende Eheverträge ebenso wie Scheidungsfolgenvereinbarungen. Auch bei Adoptionen ist angesichts der weitreichenden Folgen die notarielle Form vorgesehen, um Sie vor bösen Überraschungen zu bewahren.

Ziemlich unromantisch, schon vor der Hochzeit einen Ehevertrag zu schließen und darin die Folgen einer Scheidung zu regeln? Nur auf den ersten Blick! Statistisch scheitert in Deutschland jede dritte Ehe, in Großstädten wie Hamburg leider sogar noch mehr. Hiervor sollten die Eheleute die Augen nicht verschließen und für einen solchen Fall Vorsorge treffen.

Vernünftige Regelungen im Guten

Solange eine Scheidung von den Ehegatten als unwahrscheinlich und rein theoretisch angesehen wird, sind sie einer vernünftigen und ausgewogenen Regelung zugänglich. Ziehen erst einmal dunkle Wolken am Ehehimmel auf, ist es hierfür leider häufig zu spät. Ein frühzeitiger Ehevertrag führt deswegen nicht nur zu ausgewogenen Ergebnissen, sondern erspart den Beteiligten im Scheidungsfall zusätzliches Leid und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Häufig empfiehlt es sich, den Ehevertrag schon vor der Hochzeit abzuschließen. Selbstverständlich können die Ehegatten ihn aber auch später vereinbaren. In beiden Fällen ist er notariell zu beurkunden. Der Notar berät Sie neutral über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Tragweite.

Falls Sie sich schon jetzt weiter informieren möchte, haben wir hier einige Aspekte für Sie zusammengestellt:

Haben die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Vermögenstrennung

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute wie zur Zeit vor der Ehe getrennt. Grundsätzlich haftet kein Ehegatte für die Schulden des anderen, sofern er nicht besondere Mitverpflichtungen eingegangen ist. Jeder Ehegatte kann über seine Vermögensgegenstände frei verfügen, solange er nicht Haushaltsgegenstände oder sein nahezu gesamtes Vermögen veräußert. Dann muss der andere Ehepartner zustimmen.

Überschussbetrachtung bei Ende der Ehe

Kommt es zu einer Scheidung der Ehe, ist der während der Ehezeit erzielte Zugewinn auszugleichen. Dazu wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten festgestellt und der jeweilige Zugewinn ermittelt. Ergibt dies einen Überschuss an Zugewinn bei einem Ehegatten, so hat er die Hälfte dieses Überschusses dem anderen Ehegatten auszugleichen. Dies kann u.U. zu einem existenzgefährdenden Liquiditätsabfluss führen, wenn das Kapital z. B. im Unternehmen eines Ehegatten gebunden ist.

Die Ehegatten könnten auch ehevertraglich Gütertrennung vereinbaren, wenn sie den Zugewinnausgleich bei Scheidung ausschließen wollen.

Vereinbaren die Eheleute durch Ehevertrag Gütertrennung, so bleiben die Vermögensmassen beider Eheleute wie beim gesetzlichen Güterstand getrennt. Während der Ehe unterliegen sie keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Im Scheidungsfall erfolgt aber keinerlei Vermögensausgleich.

Achtung: Die Gütertrennung hat erbrechtliche Folgen. Wegen der negativen erbschaftsteuerlichen Folgen ist sie nur in wenigen Fällen ratsam.

Statt der Gütertrennung ist häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft interessengerechter, durch die auf den Einzelfall abgestimmt der gesetzliche Güterstand abgeändert wird. In der Regel ist dies der Gütertrennung vorzuziehen.

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft ändern die Eheleute die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes ab. Dadurch können individuelle Besonderheiten besser berücksichtigt werden und die einschneidenden erb- und erbschaftsteuerlichen Folgen einer Gütertrennung vermieden werden.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird heute kaum noch vereinbart.

Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen beider Ehegatten (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum, worüber die Eheleute nur gemeinschaftlich verfügen können. Anders als bei den übrigen Güterständen haften die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zwingend für alle ihre Verbindlichkeiten gemeinsam.

Neben dem Güterstand treffen die Eheleute in ihrem Ehevertrag häufig auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt.

Nach Scheidung der Ehe kommen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten vor allem in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. durch Alter, Krankheit oder der Betreuung gemeinsamer Kinder. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und den Einkommensverhältnissen der geschiedenen Eheleute.

Neben dem Güterstand treffen die Eheleute in ihrem Ehevertrag häufig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Bei Scheidung einer Ehe werden die von jedem Ehepartner während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften verglichen und eine bestehende Differenz hälftig geteilt. Dieses bezeichnet man als Versorgungsausgleich.

Durch Ehevertrag können die Ehegatten die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich abändern, sogar bis hin zu einem gänzlichen Verzicht.

Soll die Ehe geschieden werden, ist hierfür das Familiengericht zuständig. Ein langes, kostspieliges und nervenzehrendes Gerichtsverfahren lässt sich durch eine einverständliche Scheidung erheblich verkürzen und vereinfachen. Hierfür müssen Sie jedoch eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

Durch sie willigen die Eheleute gegenseitig in die Scheidung ein, verständigen sich auf das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern, regeln den nachehelichen Ehegattenunterhalt und einigen sich über die Verteilung des Hausrats und die Benutzung der ehelichen Wohnung. Darüber hinaus können Sie in dem notariellen Vertrag auch erb- und versorgungsrechtliche Aspekte und vor allem den Güterstand bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe regeln.

Sofern bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde, richten sich die Scheidungsfolgen nach den darin getroffenen Regelungen. Eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann häufig entbehrlich.

Der Notar ist aber nicht nur bei Verträgen zwischen den Eheleuten zuständig. Auch im Eltern-Kind-Verhältnis bedürfen viele Erklärungen der notariellen Form. Zu nennen ist die notarielle Sorgeerklärung oder die Vaterschaftsanerkennung.

Vor allem bei einem Antrag auf Annahme als Kind steht Ihnen der Notar zur Seite. Jede Adoption ist am Wohl des Kindes orientiert. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Die Rechtsfolgen der Adoption richten sich danach, ob das anzunehmende Kind minderjährig oder bereits volljährig ist.

Über die Einzelheiten und die beizubringenden Unterlagen informiert Sie der Notar.